Allgemeine Einkaufsbedingungen
Zuletzt aktualisiert am 20. September 2024
I. Allgemeines, Geltungsbereich
Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen (die „Einkaufsbedingungen“) gelten für alle von der Kardion GmbH, ihren verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG und den jeweiligen Rechtsnachfolgern (jeweils der „Auftraggeber“) im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (jeweils der „Auftragnehmer“) (und zusammen mit dem Auftraggeber die „Vertragspartner“) gemachten Angebote, Bestellungen und geschlossenen Verträge über Waren und Leistungen sämtlicher Art (gemeinsam „Leistungen“).
Für Verträge des Auftraggebers mit dem Auftragnehmer und einzelne Angebote und Bestellungen gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Die jeweils aktuelle Fassung der Einkaufsbedingungen ist unter www.kardion.com/purchase-terms abrufbar.
Mit erstmaliger Ausführung einer Lieferung oder Leistung zu den Einkaufsbedingungen erkennt der Auftragnehmer ihre ausschließliche Geltung für alle weiteren Angebote, Bestellungen und Verträge an, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Der Geltung entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, der Auftraggeber hat deren Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Die Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers eine Leistung vorbehaltlos annimmt oder eine Zahlung ausführt.
Telefonische und mündliche Vereinbarungen sowie Absprachen mit den Mitarbeitern des Auftraggebers erlangen für den Auftraggeber erst Rechtsverbindlichkeit, wenn der Auftraggeber sie ausdrücklich und in Textform anerkannt hat.
II. Vertragsabschluss
Der Auftragnehmer hat sich in seiner auf eine Anfrage des Auftraggebers abgegebenen, auf Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung (das „Angebot“) hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben exakt an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich in Textform auf diese hinzuweisen. Die Abgabe von Angeboten erfolgt unverzüglich auf die Anfrage des Auftraggebers und ist für den Auftraggeber stets kostenlos.
Der Auftraggeber ist berechtigt, seine verbindliche, auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung (die „Bestellung“) kostenfrei zu widerrufen, wenn sie von dem Auftragnehmer nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unverändert bestätigt wird (die „Bestätigung“).
Angebote, Bestätigungen und Abweichungen von der Bestellung durch den Auftragnehmer und Bestellungen des Auftraggebers sowie Änderungen oder Ergänzungen des Auftraggebers zu den Bestellungen bedürfen der Textform.
III. Vertragsumfang, Unterlagen, Abweichungen
Maßgebend für den Vertragsumfang ist die von dem Auftraggeber ausgestellte Bestellung (einschließlich etwaiger Anlagen) auch dann, wenn sie von dem Auftragnehmer nicht bestätigt wird.
Abweichungen von der Bestellung in der Bestätigung durch den Auftragnehmer sind deutlich zu kennzeichnen, dem Auftraggeber in Textform mitzuteilen und bedürfen der Genehmigung des Auftraggebers in Textform. Falls der Auftragnehmer die Mitteilung nicht macht, gilt weder das Schweigen des Auftraggebers auf die Willenserklärung des Auftragnehmers noch die Entgegennahme der Ware oder Leistung durch den Auftraggeber als Annahme. Eine die Bestellung abändernde Bestätigung des Auftragnehmers gilt als neues Angebot, an das der Auftragnehmer bis zwei Wochen nach Eingang beim Auftraggeber gebunden ist. Die Annahme durch den Auftraggeber erfordert Textform.
Sämtliche von dem Auftragnehmer an den Auftraggeber sowie von dem Auftraggeber an den Auftragnehmer übergebenen oder anderweitig zur Kenntnis gebrachten Unterlagen und Angaben zur jeweiligen Leistung (z.B. Leistungsmerkmale, Beschreibungen, Verfahrens- und Logistikabläufe) gelten als Beschaffenheit der Leistung vertraglich vereinbart.
Der Auftraggeber kann technische Änderungen und Ergänzungen an der Ware auch nach Vertragsabschluss in Konstruktion und Ausführung sowie Änderungen an der Leistung verlangen, soweit dies für den Auftragnehmer zumutbar ist. Hierdurch entstehende Auswirkungen sind von beiden Vertragspartnern, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Leistungstermine, angemessen zu berücksichtigen.
Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers Änderungen an den Leistungen vorzunehmen. Die Zustimmung bedarf der Textform.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
V. Erfüllungs-/Nacherfüllungsort, Leistungstermin und Verzug, Leistung, Lieferung und Abholung
Wenn nicht ausdrücklich Abweichendes in Textform vereinbart wurde, ist Erfüllungsort der in der Bestellung angegebene Bestimmungsort. Ort der Nacherfüllung ist der ursprüngliche Bestimmungsort, soweit in Textform nichts Abweichendes vereinbart ist.
Die in der Bestellung des Auftraggebers angegebenen Liefer-, Leistungs- und Ausführungstermine sind bindend. Maßgebend für die Einhaltung der Liefer-, Leistungs- und Ausführungstermine sind die Leistungserbringung und/oder der Wareneingang am Erfüllungsort.
Verzögerungen von Lieferungen oder Leistungen oder sonstige Terminverschiebungen hat der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Erkennbarkeit dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen. Dabei hat der Auftragnehmer den Grund und die voraussichtliche Dauer der Liefer- oder Leistungsverhinderung in Textform mitzuteilen. Derartige Mitteilungen bedeuten jedoch keine Anerkennung neuer Termine durch den Auftraggeber.
Mehrkosten, die durch eine zur Einhaltung von Liefer-, Leistungs- und Ausführungsterminen notwendig gewordene beschleunigte Lieferung oder Leistungserbringung entstehen, trägt der Auftragnehmer, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Auftraggeber die Notwendigkeit der beschleunigten Lieferung oder Leistungserbringung zu vertreten hat.
Wird die Ware ohne Zustimmung des Auftraggebers vor dem Liefertermin angeliefert oder die Leistung vor dem Leistungstermin angeboten, besteht bis zum vereinbarten Liefer- und/oder Leistungstermin keine Abnahme- und Zahlungsverpflichtung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber ist berechtigt, vor dem Liefertermin angelieferte Ware auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.
Im Falle eines Liefer- oder Leistungsverzugs ist der Auftraggeber berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,30 v. H. des Werts der Lieferung oder Leistung pro Arbeitstag zu verlangen, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 v. H. des Werts der Lieferung oder Leistung (die „Schadenspauschale“). Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten. Der Auftragnehmer hat das Recht, dem Auftraggeber nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Schadenspauschale ermäßigt sich dann entsprechend. Soweit der Auftraggeber nachweist, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist, so kann er über die Rechte nach Ziffer V. 6. S. 1 dieser Einkaufsbedingungen hinaus, Ersatz eines solchen höheren Schadens verlangen. Der Anspruch auf den pauschalierten Verzugsschaden bleibt auch dann erhalten, wenn er bei Lieferung oder einer etwaigen Abnahme der Leistung nicht ausdrücklich geltend gemacht wird. Er kann längstens bis zur Schlusszahlung einbehalten oder geltend gemacht werden.
Eine vereinbarte Vertragsstrafe wird auf eine etwaige Schadenspauschale oder einen anderen Verzugsschadensanspruch angerechnet, gleichfalls die Schadenspauschale bei der Geltendmachung eines konkret berechneten Verzugsschadens. Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB), behält sich der Auftraggeber bis zur Schlusszahlung vor. Die Geltendmachung eines über die vereinbarte Vertragsstrafe und die Schadenspauschale hinausgehenden Schadenersatzanspruchs bleibt vorbehalten.
Teillieferungen oder Teilleistungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig. Dasselbe gilt für Mehr- oder Minderlieferungen oder -leistungen.
Bei Verzug des Auftragnehmers kann der Auftraggeber die von dem Auftragnehmer noch nicht erbrachte Lieferung oder Leistung, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und dem fruchtlosen Ablauf der von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist, durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers durchführen lassen oder von dem Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen. Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Die Annahme verspäteter Lieferungen und Leistungen schließt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verzugs nicht aus.
Soweit nichts Abweichendes in Textform vereinbart ist, erfolgen die Lieferung und der Versand DDP Incoterms 2020 vereinbarter Bestimmungsort auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Sofern im Einzelfall in Textform Abweichendes vereinbart ist, z.B. eine Preisberechnung ab Werk oder Verkaufslager des Auftragnehmers, sind die Sendungen zu den jeweils niedrigsten Kosten zu befördern, soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine bestimmte Beförderungsart vorschreibt.
Bestellnummer, EDV-Nummer sowie, wenn bekannt, die Kommissionsnummer sind unbedingt auf allen Versandpapieren, Rechnungen und Zuschriften anzugeben. Sofern dies unterbleibt, hat der Auftragnehmer für die dadurch verursachten Folgen, einschließlich Verzögerung bei der Bearbeitung, einzustehen, soweit er nicht nachweist, diese Folgen nicht zu vertreten zu haben.
Ist in Textform vereinbart, dass der Auftraggeber die Ware abholen wird, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeiten zur Verladung und zum Versand rechtzeitig bereitzustellen und den Auftraggeber hierüber rechtzeitig in Textform zu informieren.
VI. Rechnungen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht sowie Abtretung
Soweit nichts Abweichendes in Textform vereinbart ist, darf eine Rechnung nicht mehrere Bestellungen zusammenfassen und muss die Bestelldaten, insbesondere die Bestellnummer und Artikelnummern, enthalten. Für die im Falle der Nichteinhaltung der Vorgaben zur Rechnungsstellung eintretenden Verzögerungen und anderen Folgen ist ausschließlich der Auftragnehmer verantwortlich, sofern er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber im gesetzlichen Umfang zu. Das Recht des Auftragnehmers, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftragnehmer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Auftraggeber anerkannt sind. 3. Der Auftragnehmer darf Forderungen gegen den Auftraggeber nicht ohne die vorherige Zustimmung des Auftraggebers in Textform abtreten.
VII. Einhaltung von Vorschriften, Nachweise und Freistellung
Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers müssen sämtlichen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG, dem anwendbaren Medizinprodukterecht (z. B. MPDG, MDR) und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien und Fachverbände (z. B. VDMA, VDE, VDI, DIN), entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den aktuellen Stand der für seine Waren zutreffenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten. Er ist verpflichtet, keine verbotenen Stoffe einzusetzen. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind auf den Spezifikationen durch den Auftragnehmer anzugeben.
Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen, insbesondere bei der Vornahme von Installations- und Montagearbeiten, ist der Auftragnehmer allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und anderer deutscher Arbeitsschutzbestimmungen verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sind kostenlos mitzuliefern oder zu stellen.
Der Auftragnehmer wird sich rechtzeitig über die beim Auftraggeber oder am Erfüllungsort bestehenden internen Werksvorschriften, insbesondere Sicherheitsbestimmungen, informieren und diese bei der Vornahme von Installations- und Montagearbeiten beachten.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle etwaigen direkten und indirekten Subunternehmer (siehe hierzu Ziffer IX) einschließlich von dem Auftragnehmer beauftragter Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, des Arbeitnehmerentsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Mindestlohngesetzes einhalten. Der Auftragnehmer wird hinsichtlich der von ihm eingeschalteten Subunternehmer geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der in dieser Ziffer VII. 5. der Einkaufsbedingungen genannten gesetzlichen Vorgaben durch direkte und indirekte Subunternehmer oder Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen sicherzustellen und zu überprüfen. Der Auftraggeber behält sich entsprechende Kontrollen vor. Sollte der Auftraggeber von Arbeitnehmern des Auftragnehmers oder etwaiger Subunternehmer oder etwaiger Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen und/oder den Sozialkassen nach § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz, § 13 Mindestlohngesetz oder anderer, eine entsprechende Haftung anordnenden gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen werden, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber von diesen Ansprüchen und damit in Zusammenhang stehenden Kosten und Aufwendungen vollumfänglich freistellen, wenn der Auftragnehmer die Inanspruchnahme des Auftraggebers zu vertreten hat.
VIII. Gefahrübergang und Eigentumsübergang
Die Lieferung hat, sofern nichts anderes in Textform vereinbart ist, DDP Incoterms 2020 vereinbarter Bestimmungsort auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zu erfolgen. Soweit eine Abholung oder Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich.
Die Übereignung von Ware auf den Auftraggeber hat unbedingt zu erfolgen. Sofern der Auftraggeber jedoch im Einzelfall ein durch die Bezahlung des Kaufpreises bedingtes Angebot des Auftragnehmers in Textform gemäß Ziffer II der Einkaufsbedingungen annimmt, gilt ein verlängerter Eigentumsvorbehalt als vereinbart. Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
IX. Subunternehmerklausel
Der Auftragnehmer hat seine Verpflichtungen aus Verträgen mit dem Auftraggeber grundsätzlich durch sein eigenes Unternehmen zu erfüllen. Die Einschaltung von Subunternehmern, mit Ausnahme von Firmen dessel-ben Konzerns im Sinne von §§ 15 ff. AktG, ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die Zustimmung bedarf der Textform. Hiervon unberührt bleibt die alleinige Verantwortlichkeit des Auftragnehmers zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung.
Der Auftragnehmer darf auch im Falle der erteilten Zustimmung Leistungen nur an solche Subunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; hierzu zählt auch, dass solche Subunterneh-mer die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, des Arbeitnehmerent-sendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, des Mindestlohngesetzes und die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, insbesondere zur Abführung der Beiträge, beachten. Der Auftragnehmer haftet für den Subunternehmer wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB.
X. Geheimhaltung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber bekannt werden, vertraulich und geheim zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben oder für eigene oder fremde Zwecke vertragswidrig zu verwenden (die „Vertraulichkeitsverpflichtung“).
Der Auftragnehmer wird keine von dem Auftraggeber erhaltenen vertraulich zu behandelnden kaufmännischen und technischen Einzelheiten verändern, rückentwickeln (Reverse-Engineering), dekompilieren, disassemblieren oder synthetisieren.
Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht oder nicht mehr für solche Teile von vertraulich zu behandelnden kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die (i.) sich zum Zeitpunkt der Offenlegung nicht aufgrund eines rechtswidrigen Unterlassens oder Tuns bereits im Besitz des Auftragnehmers befinden, und/oder (ii.) vor oder nach dem Zeitpunkt der Offenlegung der Öffentlichkeit oder Literatur bekannt waren oder werden, ohne ein Verschulden oder rechtswidrigen Unterlassen oder Tun des Auftragnehmers, und/oder (iii.) rechtmäßig von Dritten erworben wurden, die in Bezug auf solche Teile der vertraulich zu behandelnden kaufmännischen und technischen Einzelheiten gegenüber dem Auftraggeber keiner Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen, und/oder (iv.) unabhängig von oder im Namen des Auftragnehmers und ohne Bezugnahme auf die vertraulich zu behandelnden kaufmännischen und technischen Einzelheiten entwickelt werden, und/oder (v) durch vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers freigegeben werden, und/oder (vi.) aufgrund von zwingendem Recht offengelegt werden müssen.
Soweit die Vertragspartner nichts Abweichendes in Textform vereinbaren, gilt die Vertraulichkeitsverpflichtung auch über die vollständige Abwicklung des Vertragsverhältnisses hinaus. Sie erlischt, wenn und soweit die nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten ohne Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtung, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, allgemein bekannt geworden sind.
Die Herstellung für Dritte von und die Zugänglichmachung gegenüber Dritten von speziell für den Auftraggeber, insbesondere nach den Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen des Auftraggebers, gefertigten Erzeugnissen und/oder Veröffentlichungen betreffend die Bestellungen und Leistungen sowie die Bezugnahme auf diese Bestellung gegenüber Dritten, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
Bei jedem schuldhaften Verstoß gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Auftragnehmer Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, zu dem auch der Gewinn zählt, der dem Auftragnehmer durch von dem Auftraggeber infolge des vertragswidrigen Gebrauchs vertraulich zu behandelnder kaufmännischer und technischer Einzelheiten entgeht.
XI. Eigentum an technischen Unterlagen, Werkzeugen, beigestellten Sachen
Muster, Modelle, Zeichnungen, Arbeitsunterlagen, Werkzeuge sowie sämtliche beigestellten Sachen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt oder bezahlt, bleiben oder werden Eigentum des Auftraggebers. Eine zur Eigentumsübertragung etwa erforderliche Besitzverschaffung wird dadurch ersetzt, dass der Auftragnehmer die Sachen für den Auftraggeber unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt.
Sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer Sachen beistellt, bleiben diese Eigentum des Auftraggebers. Sie sind von dem Auftragnehmer sofort nach Erhalt als Eigentum des Auftraggebers zu kennzeichnen, gesondert zu verwahren und nur im Rahmen der von dem Auftraggeber vorgegebenen Bestimmung zu verwenden.
Verarbeitung oder Umbildung von beigestellten Sachen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer werden für den Auftraggeber vorgenommen. Werden Sachen des Auftraggebers mit anderen, nicht dem Auftraggeber gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache des Auftraggebers zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die von dem Auftraggeber beigestellte Sache mit anderen, nicht dem Auftraggeber gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache des Auftraggebers zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Eine zum Eigentumsanfall beim Auftraggeber erforderliche Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, dass der Auftragnehmer die betreffende Sache unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für den Auftraggeber verwahrt.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm von dem Auftraggeber übergebenen Muster, Modelle, Zeichnungen, Arbeitsunterlagen, Werkzeuge sowie sämtliche beigestellten Sachen gegen alle üblichen Risiken, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, auf seine Kosten ausreichend zu versichern und auf Verlangen dem Auftraggeber den Abschluss der Versicherungen nachzuweisen. Der Auftragnehmer haftet für deren Beschädigung oder Verlust, während sich diese Sachen beim Auftragnehmer, dessen etwaigem Subunternehmer (siehe hierzu Ziffer IX) oder in dem von dem Auftragnehmer veranlassten Versand befinden.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von einer bevorstehenden oder bereits erfolgten Pfändung seiner Sachen sowie einer sonstigen Beeinträchtigung der Rechte des Auftraggebers unverzüglich zu unterrichten.
Die Rücksendung der beigestellten Sachen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers.
XII. Geistiges Eigentum, Schutzrechtsverletzungen
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sämtliche Leistungen frei von Schutzrechten Dritter, insbesondere Patenten, Lizenzen, Schutzrechtsanmeldungen und sonstigen geistigen Eigentumsrechten Dritter, sind und insbesondere durch die Leistung und Benutzung der Leistung solche geistigen Eigentumsrechte Dritter nicht verletzt werden und auch nicht gegen sonstige Gesetze verstoßen wird. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob geistige Eigentumsrechte Dritter an der Leistung bestehen.
Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber und seine Kunden von Ansprüchen Dritter aus solchen Verletzungen geistiger Eigentumsrechte frei, wenn der Auftragnehmer die Verletzung zu vertreten hat. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers umfasst alle notwendigen Aufwendungen und Kosten, die dem Auftraggeber und seinen Kunden aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten entstehen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, unter Einbeziehung des Auftragnehmers und auf dessen Kosten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Leistungen von dem Berechtigten zu bewirken, wenn der Auftragnehmer die Verletzung von Schutzrechten Dritter zu vertreten hat.
Die Vertragspartner werden sich gegenseitig unverzüglich über alle bekanntwerdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfälle informieren.
Der Auftraggeber behält sich an Mustern, Modellen, Zeichnungen, Arbeitsunterlagen, Werkzeugen, Fertigungsmitteln, Konstruktionsplänen und allen sonstigen, dem Auftragnehmer zur Durchführung des Vertrags übergebenen Unterlagen und sonstigen Sachen sowie an dem darin verkörperten Know-how sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen geistigen Eigentumsrechte vor. Der Auftragnehmer wird die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Durchführung des Vertrags übergebenen Unterlagen und sonstigen Sachen nicht ohne die vorherige Zustimmung des Auftraggebers in Textform verändern, rückentwickeln (Reverse-Engineering), dekompilieren, disassemblieren oder synthetisieren.
Die Sachen im Sinne der Ziffer XII. 5. der Einkaufsbedingungen dürfen Dritten nur zur Durchführung des Vertrags und nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht werden. Die Zustimmung bedarf der Textform. Sie dürfen von dem Auftragnehmer nur zur Durchführung des Vertrags (und eines darin etwaig vereinbarten Zwecks) verwendet werden und sind auf Anforderung des Auftraggebers sofort, spätestens jedoch nach Durchführung des Vertrags, zurückzugeben.
Der Auftragnehmer darf nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers mit seiner Geschäftsverbindung zum Auftraggeber, den Waren des Auftraggebers oder seinen Leistungen für den Auftraggeber werben. Die Zustimmung bedarf der Textform.
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an etwaigen im Rahmen von Leistungen unter dem Vertrag entstehenden geistigen Eigentumsrechten an Arbeitsergebnissen im Zeitpunkt von deren Entstehung das alleinige und unbeschränkte Eigentumsrecht ein, sofern diese übertragbar sind. Sollten die geistigen Eigentumsrechte nicht übertragbar sein, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an etwaigen im Rahmen von Leistungen unter dem Vertrag entstehenden geistigen Eigentumsrechten an Arbeitsergebnissen im Zeitpunkt von deren Entstehung das ausschließliche, unwiderrufliche, übertragbare, unterlizenzierbare und räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht ein. Der Auftraggeber ist insbesondere berechtigt, ohne Einschränkung, die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu bearbeiten, auf sonstige Art und Weise zu verändern, fortzusetzen und zu ergänzen, in unveränderter und veränderter Form zu verbreiten, drahtgebunden und drahtlos öffentlich wiederzugeben und in andere Darstellungsformen zu übertragen.
Soweit es sich bei den in Ziffer XII. 8. genannten geistigen Eigentumsrechten um solche handelt, die bereits vor der Leistungserbringung unter dem Vertrag bei dem Auftragnehmer vorhanden waren und zur Nutzung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber notwendig sind, erhält der Auftraggeber abweichend von Ziffer XII. 8. an solchen geistigen Eigentumsrechten ein nicht-ausschließliches, unwiderrufliches, übertragbares, unterlizenzierbares und räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht. Die Rechteübertragung und -einräumung nach Ziffern XII. 8. und 9. ist durch die vollständige Zahlung der Vergütung abgegolten.
XIII. Qualitätssicherung und Audits
Der Auftragnehmer hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung bezüglich seiner Leistungen durchzuführen und dem Auftraggeber diese nach Aufforderung nachzuweisen. Bei Bedarf soll ergänzend eine detaillierte Qualitätssicherungsvereinbarung abgeschlossen werden.
Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit zu den üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers den Fertigungsstand beim Auftragnehmer zu überprüfen und Auskunft über den Fertigungsstand zu verlangen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass der Auftraggeber den Fertigungsstand auch bei Dritten, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Pflichten bedient, sowie ferner beim Spediteur oder in Lagern auch während des Produktionsvorganges überprüfen und Auskunft über den Fertigungsstand von diesen verlangen kann. Dieselben Rechte nach Ziffer XIII. 2 Satz 1 und Satz 2 der Einkaufsbedingungen hat der Auftraggeber regulatorischen Behörden im Rahmen des anwendbaren Medizinprodukterechts zu gewähren und diese Rechte dieser regulatorischen Behörden bei Dritten, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Pflichten bedient, sowie ferner beim Spediteur oder in Lagern auch während des Produktionsvorganges sicherzustellen.
Hat der Auftragnehmer Schwierigkeiten in der Fertigung oder in der Lieferung der vereinbarten Qualität oder der Materialbeschaffenheit der Ware, so ist er verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass seine Waren die Grenzwerte der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika für radioaktive Belastungen nicht überschreiten.
XIV. Prüfung von Ware und Rüge
Der Auftraggeber wird die erhaltene Ware innerhalb einer angemessenen Frist, die nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen prüfen. Der Prüfung liegen die Qualitätskriterien des Auftraggebers zu Grunde. Der Auftraggeber genügt seiner Untersuchungspflicht, wenn der Auftraggeber die Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung der Ware einschließlich der Lieferpapiere sowie unter Prüfung aussagekräftiger Stichproben vornimmt.
Offenkundige Mängel hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer so rechtzeitig anzuzeigen, dass die Mängelrüge innerhalb einer Frist von vier Arbeitstagen beim Auftragnehmer eingeht. Alle anderen Mängel hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer anzuzeigen, sobald diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Im Umfang der vorstehenden Ziffer XIV. 2. S. 1 und 2 der Einkaufsbedingungen verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Ziffern XIV. 1 und 2. gelten auch zugunsten etwaiger von dem Auftraggeber eingesetzter Dritter zum Empfang der Leistung im Sinne eines echten Vertrags zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB.
XV. Gewährleistung
Dem Auftraggeber stehen uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche und Rechte, insbesondere Gewährleistungsansprüche und -rechte, im Falle eines Mangels der Leistung des Auftragnehmers zu.
Bei Verschleißteilen stellt der Auftragnehmer sicher, dass diese für die Dauer der üblichen Zahl an Betriebsstunden mangelfrei genutzt werden können. Der Auftragnehmer stellt ferner sicher, dass seine Leistung dem neuesten Stand der Technik, den vom deutschen Gesetzgeber, den Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften und dem VDE erlassenen Vorschriften und Richtlinien und den zutreffenden EU-Richtlinien und EU-Verordnungen hinsichtlich Ausführung, Unfallverhütung und Umweltschutz entspricht und dass er alle für die Produktgattung vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfungen erfolgreich absolviert hat.
Mängel der Leistung hat der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist nach Wahl des Auftraggebers durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu beseitigen, unabhängig davon, ob ein Kauf- oder Werkvertrag abgeschlossen wurde, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass die gewählte Art der Nacherfüllung zu unzumutbaren Kosten für den Auftragnehmer führen würde.
Alle durch die Nacherfüllung entstehenden erforderlichen Kosten, insbesondere Untersuchungskosten, Arbeits- und Materialkosten, Ein- und Ausbaukosten, Transport- und Entsorgungskosten sowie zusätzliche Inbetriebnahmekosten, trägt der Auftragnehmer. Daneben stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
In dringenden Fällen (insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden), zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Falle eines Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels ist der Auftraggeber berechtigt, nach einer vorhergehenden Information und nach Ablauf einer der Situation angemessenen kurzen Nachfrist, auf Kosten des Auftragnehmers den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen. Dies gilt unter denselben Bedingungen auch, wenn der Auftraggeber verspätet liefert oder leistet oder der Auftraggeber den Mangel kurzfristig beseitigen muss, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden.
Hat der Auftragnehmer einen Mangel zu vertreten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl den für die Bearbeitung der Reklamation benötigten Aufwand konkret zu berechnen oder pauschalierten Schadenersatz in Höhe von EUR 100,00 in Rechnung zu stellen. Dem Auftragnehmer bleibt vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass der Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
Die Gewährleistungsfrist für die Ansprüche des Auftraggebers aus Mängeln beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Dies gilt auch für nachgelieferte Ware und nachgebesserte Teile der Ware, sofern die Nachbesserung nicht unerheblich ist und ein nicht nur unwesentlicher Mangel betroffen ist. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer erklärt, dass die Nachlieferung oder Nachbesserung kein Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht darstellt, beispielsweise da er aus Kulanz oder zur Streitvermeidung handelt.
XVI. Ersatzteile
Der Auftragnehmer stellt die Verfügbarkeit aller für die Funktionen der Leistung erforderlichen Ersatzteile für die Dauer von 15 Jahren ab erstmaliger Lieferung oder Abholung der Ware oder sonstiger Leistungserbringung (der „Ersatzteilbelieferungszeitraum“) sicher. Die Vertragspartner haben einvernehmlich die Preise, Mengen und Lieferbedingungen für die Ersatzteile zu verhandeln, basierend auf der Verfügbarkeit und den notwendigen Kosten für Materialien, Zubehör und Facharbeiter sowie den zusätzlichen Kosten für die Einrichtung der Betriebsmittel, Verpackung, Versand und Abwicklung.
Sollte der Auftragnehmer dieser Verpflichtung während des Ersatzteilbelieferungszeitraums nicht mehr nachkommen können, wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Textform informieren. In diesem Fall hat der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer einen Anspruch, die nicht mehr verfügbaren Ersatzteile auf Kosten des Auftragnehmers nachzubauen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber in diesem Fall in jeder Hinsicht zu unterstützen, etwa Fertigungszeichnungen zur Verfügung zu stellen und etwa erforderliche Schutzrechte zu beschaffen.
XVII. Haftung und Produkthaftung
Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts Abweichendes bestimmt ist.
Bei Auftreten eines Produktschadens durch die Leistung des Auftragnehmers ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in dem Herrschafts- und Organisationsbereich des Auftragnehmers gesetzt wurde und er im Außenverhältnis selbst haften müsste. Für einen Schadensausgleich zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechend Anwendung.
Für erforderliche Maßnahmen des Auftraggebers zur Schadensabwehr, z. B. Rückrufaktionen, haftet der Auftragnehmer, soweit seine Leistung diese Maßnahmen verursacht hat. Für einen Schadensausgleich zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechend Anwendung.
Für den Fall der Lieferung von Waren, die Bestandteil eines Medizinproduktes werden, sowie für den Fall der Leistungserbringung an solchen Waren und an Medizinprodukten, verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme von mindestens EUR 10 Mio. pro Schadensfall (Personenschaden/Sachschaden) – pauschal – während der Dauer der Geschäftsbeziehung abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Stehen dem Auftraggeber weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
XVIII. Export-/Importkontrolle
Den Vertragspartnern ist bekannt, dass die Lieferungen und Leistungen Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen oder die Nutzung der Warenliefe-rung oder Leistung im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Auftragnehmer wird anwendbare Export- und Importkontrollvorschriften Deutschlands, der Europäischen Union, der Schweiz, Großbritannien und der Verei-nigten Staaten von Amerika sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften für die Geschäftsbeziehung einhal-ten und dem Auftraggeber alle Informationen, die dieser zur Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen benötigt, so früh wie möglich in Textform zur Verfügung stellen.
XIX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
Sofern nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist, unterliegt die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf – CISG).
Sofern nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist, sind für alle vertraglichen und damit im Zusammenhang stehenden außervertraglichen Streitigkeiten der Vertragspartner die für Stuttgart örtlich zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig. Der Auftraggeber ist berechtigt, auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu klagen.
Sollte eine Bestimmung des Vertrags zwischen den Vertragspartnern ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden, unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden oder sich in dem Vertrag zwischen den Vertragspartnern eine unbewusste Regelungslücke zeigen, so bleiben die sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags wirksam. Die nicht Vertragsbestandteil gewordene, unwirksame, undurchführbare oder nichtige Bestimmung gilt als von Anfang an durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die die Vertragspartner getroffen hätten, wenn sie diesen Punkt von vornherein bedacht hätten; dabei ist den beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Der vorhergehende Satz gilt entsprechend bei Vorliegen von unbewussten Regelungslücken.